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Das neue SGB XII Die Reform der Sozialhilfe und deren Folgen für die Betroffenen GRIN


Januar 2023. § 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017. § 102 SGB XII - Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.

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Es ist daher nicht gerechtfertigt, § 102 Abs 5 SGB XII über seinen Wortlaut hinaus auch auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt anzuwenden (so im Ergebnis H. Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 102 SGB XII RdNr 30). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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§ 102 SGB XII Kostenersatz durch Erben (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die.

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Erben haben nach einem Urteil des LSG Sachsen vom 12.3.2020 gem. § 102 SGB XII Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe an den Erblasser zu leisten, soweit sie die formale Erbenstellung innehaben und der Nachlasswert gem. § 2311 BGB nicht überschritten wird.

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1. Der Zugriff auf den Nachlas s infolge Sozialleistungsbezugs des Erblassers, §§ 102 SGB XII, 35 SGB II. Zunächst die kompliziert und umständlich formulierten Vorschriften, die sie biem Lesen gerne auch überspringen können: § 102 SGB XII regelt den Kostenersatz bei Sozialhilfebezug des Erblassers. § 35 SGB II regelt den Kostenersatz.

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120. Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - Dreizehntes Kapitel. Kosten. Erster Abschnitt. Kostenersatz (§ 102 - § 105) § 102 Kostenersatz durch Erben § 103 Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten § 104 Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

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Nach § 102 SGB XII ist der Erbe des Sozialhilfempfängers verpflichtet, die Kosten der letzten 10 Jahre dem Sozialamt zu erstatten. Wenn der Ehepartner des Hilfeempfängers vorher verstorben ist, muss sogar auch der Erbe des zuerst verstorbenen Ehegatten zahlen, selbst wenn der Ehepartner gar keine Sozialhilfe empfangen hat.

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§ 102 SGB XII Kostenersatz durch Erben (1) 1Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem.

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Seite 8 von 12 §§ § 102 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative: Der Erbe des Ehepartners oder des Lebenspartners, der vor der leistungsberechtig-. (§§ 93,94 SGB XII - Unterhalt, Schenkungsrückforderungen, Ansprüche aus Vertrag) bestehen. 01.01.2005 20.06.2006 30.05.2013 20.06.2016 .

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1. 2. 3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (4) 1 Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in drei Jahren nach dem Tod der leistungsberechtigten Person, ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners. 2 § 103 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Der Ersatz der.

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Rechtswidrigkeit einer Heranziehung von Erben zum Kostenersatz gemäß § 102 SGB. LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 - L 23 SO 288/14. Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Anspruchsübergang nach § 93 SGB 12 -. LSG Baden-Württemberg, 17.03.2022 - L 7 SO 59/19. Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Erbengemeinschaft.

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Deshalb begründet § 102 SGB XII Kostenerstattungsansprüche hinsichtlich der an den Erblasser ausgekehrten Sozialhilfeleistungen: Voraussetzung für den Kostenersatzanspruch ist, dass in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall Sozialhilfeaufwendungen angefallen sind, die zum Zeitpunkt des Erbfalls das Dreifache des Grundbetrages aus.

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§ 102 SGB XII - Kostenersatz durch Erben (1) 1 Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet.

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SGB XII § 102 i.d.F. 22.12.2023. Dreizehntes Kapitel: Kosten Erster Abschnitt: Kostenersatz § 102 Kostenersatz durch Erben (1) 1 Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum.

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Für den Rückforderungsanspruch nach §§ 50, 102 SGB XII, 34 SGB II und 50 SGB X beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 52 SGB I). Für den Rückforderungsanspruch nach §§ 103, 104 SGB XII gilt hingegen die allgemeine Verjährungsfrist des BGB von drei Jahren.

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